Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) vom 10. November 2001 (BGBl., Jahrgang 2001, Teil 1, Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2001, Seite 2993)
§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung
(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt.
1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).
(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt.
1. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
2. die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).
(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt
1. durch Krankenhausapotheken,
2. an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
3. an die in § 47 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
a. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind, und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden,
4. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
5. an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
6. von Blutkonzentraten, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit sowie von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind.
§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabepreis ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(2) Der Höchstzuschlag ist bei einem Herstellerabgabepreis
bis 0,84 Euro 21,0 vom Hundert
(Spanne 17,4 vom Hundert),
von 0,89 Euro bis 1,70 Euro 20,0 vom Hundert
(Spanne 16,7 vom Hundert)
von 1,75 Euro bis 2,56 Euro 19,5 vom Hundert
(Spanne 16,3 vom Hundert)
von 2,64 Euro bis 3,65 Euro 19,0 vom Hundert
(Spanne 16,0 vom Hundert)
von 3,76 Euro bis 6,03 Euro 18,5 vom Hundert
(Spanne 15,6 vom Hundert)
von 6,21 Euro bis 9,10 Euro 18,0 vom Hundert
(Spanne 15,3 vom Hundert)
von 10,93 Euro bis 44,46 Euro 15,0 vom Hundert
(Spanne 13,0 vom Hundert)
von 55,59 Euro bis 684,76 Euro 12,0 vom Hundert
(Spanne 10,7 vom Hundert)
ab 684,77 Euro 3,0 vom Hundert
zuzüglich 61,63 Euro.
(3) Der Höchstzuschlag ist bei einem Herstellerabgabepreis
von 0,85 Euro bis 0,88 Euro 0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro 0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro 0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro 0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro 1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro 1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro 6,67 Euro.
§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises Festzuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
(2) Der Festzuschlag ist zu erheben
1. bei Fertigarzneimitteln, die vom Großhandel beziehbar sind auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Herstellerabgabepreises ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
2. bei Fertigarzneimitteln, die nur vom Hersteller beziehbar sind, auf den bei Belieferung der Apotheken geltenden Herstellerabgabepreis ohne die Umsatzsteuer.
(3) Der Festzuschlag ist bei einem Betrag
bis 1,22 Euro 68 vom Hundert
(Spanne 40,5 vom Hundert)
von 1,35 Euro bis 3,88 Euro 62 vom Hundert
(Spanne 38,3 vom Hundert)
von 4,23 Euro bis 7,30 Euro 57 vom Hundert
(Spanne 36,3 vom Hundert)
von 8,68 Euro bis 12,14 Euro 48 vom Hundert
(Spanne 32,4 vom Hundert)
von 13,56 Euro bis 19,42 Euro 43 vom Hundert
(Spanne 30,1 vom Hundert)
von 22,58 Euro bis 29,14 Euro 37 vom Hundert
(Spanne 27,0 vom Hundert)
von 35,95 Euro bis 543,91 Euro 30 vom Hundert
(Spanne 23,1 vom Hundert)
ab 543,92 Euro 8,263 vom Hundert
zuzüglich 118,24 Euro.
(4) Der Festzuschlag ist bei einem Betrag
von 1,23 Euro bis 1,34 Euro 0,83 Euro
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro 2,41 Euro
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro 4,16 Euro
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro 5,83 Euro
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro
(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen.
§ 4 Apothekenzuschläge für Stoffe
(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 vom Hundert (Spanne 50 vom Hundert) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
(2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.
(3) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag für die durch diese Vereinbarungen erfassten Abgaben abweichend von Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Auch für die durch diese Vereinbarungen nicht erfassten Abgaben kann auf die vereinbarten Preise abgestellt werden.
§ 5 Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen
(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind
1. ein Festzuschlag von 90 vom Hundert auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
2. ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3 sowie Umsatzsteuer zu erheben.
(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist
1. bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße,
(3) Der Rezepturzuschlag beträgt für
1. die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffe
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von Flüssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g
1,53 Euro
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern, Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g
3,07 Euro
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 Stück,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen, Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 Stück,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 Stück
4,60 Euro.
Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 vom Hundert.
(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfassten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Auch für die durch diese Vereinbarungen nicht erfassten Abgaben kann auf die vereinbarten Preise abgestellt werden. Für Fertigarzneimittel können solche Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise nicht getroffen werden.
(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Auch für die durch diese Vereinbarungen nicht erfassten Abgaben kann auf die vereinbarten Zuschläge abgestellt werden.
§ 6 Notdienst
Bei der Inanspruchnahme während der allgemeinen Ladenschlusszeiten gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 1,53 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
§ 7 Betäubungsmittel
Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 15 der Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1978 (BGBl. I S. 537) nachzuweisen ist, können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 0,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
§ 8 Sonderbeschaffung
Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.
§ 9 Angaben auf der Verschreibung
Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
1. bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
2. bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
3. bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.
§ 10 Zuschläge der Tierärzte
(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 100 Euro, so sind für den 100 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben:
von 51,13 Euro bis 250 Euro höchstens 25 vom Hundert,
von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 vom Hundert.
(3) Bei der Abgabe von Fütterungsarzneimitteln durch die Tierärzte an Tierhalter ist bei der Bemessung der Höchstzuschläge nach den Absätzen 1 und 2 von den Einkaufspreisen der erforderlichen Mengen von Arzneimittel-Vormischungen auszugehen.
§ 11 Berlin-Klausel
(aufgehoben)
§ 12 Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel vom 17. Mai 1977 (BGBl. I S. 789),
2. die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe vom 1. Januar 1936 in der im Bundesgesetzblatt Teil III. Gliederungsnummer 2121-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sie nicht bereits durch die Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel aufgehoben worden sind,
3. § 8 Abs. 1 der Gebührenordnung für Tierärzte vom 2. September 1971 (BGBl. I S.1520), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1977 (BGBl. I S. 1341).
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